Die Ehegatten haben sich gemäss Art. 163 ZGB vielmehr auf ihren konkreten Beitrag an die ehelichen Lasten zu einigen, und aus dieser Einigung wird ersichtlich, wer in welchem Umfang für den Geldbedarf aufzukommen und dem andern einen Geldbeitrag zu leisten hat. Von der Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge der Ehegatten hat auch der Eheschutzrichter auszugehen, wenn er die Beiträge im Hinblick auf zwei Haushalte neu festlegen bzw. anpassen muss. Dabei gilt es, so weit als möglich jede Vorwegnahme der Scheidung mit einer grundlegenden Neuordnung der Verhältnisse zu vermeiden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 17 f. zu Art 176 ZGB; LGVE 1988 I Nr. 5).