Die entsprechenden Art. 171 bis 180 ZGB sind nur soweit einer ergänzenden Auslegung zugänglich, als sich eine solche im Zusammenhang mit einer bestimmten Massnahme geradezu aufdrängt, weil sonst der Wille des Gesetzgebers nicht verwirklicht werden könnte. Indessen kann das Eheschutzverfahren Anlass zu Massnahmen bieten, die sich nicht bei den Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 bis 180 ZGB, sondern in anderen Bestimmungen des Familienrechts befinden, sofern die besonderen Voraussetzungen jener Massnahmen erfüllt sind und das kantonale Recht den Eheschutzrichter ohnehin oder in Verbindung mit den Eheschutzmassnahmen im engeren Sinne für zuständig erklärt (Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.