ZGB und N 25 f. zu Art. 172 ZGB). Dem Eheschutzrichter bleibt es demnach verwehrt, alles vorzukehren, was ihm zum Schutz irgendwelcher Ansprüche eines Ehegatten gegen den andern als notwendig, geeignet und angemessen erscheinen könnte. Damit trägt das Gesetz dem Postulat Rechnung, wonach die Eheschutzmassnahmen nicht uferlos ins eheliche Zusammenleben eingreifen und den Richter zum "Dritten im Bunde" erheben dürfen, zumal dabei das summarische Verfahren mit dem ihm eigenen eingeschränkten Beweisverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, N 415).