Mit Entscheid vom 7. August 2001 im Verfahren nach Art. 175 ZGB ordnete die Vorderrichterin unter anderem an, dass die Parteien - unter Einräumung eines gegenseitigen Rückgriffsrechts bei mehr als hälftiger Belangung durch die Gläubiger - ihre gegenüber mehreren Gläubigern bestehenden Schulden je zur Hälfte zu tragen haben. Das Obergericht hob die vom Gesuchsgegner mit Rekurs angefochtene Anordnung von Amtes wegen auf. Aus den Erwägungen: 4.1. Nach Art. 172 Abs. 3 ZGB hat der Eheschutzrichter die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen anzuordnen. Diese Einschränkung, welche schon im bis Ende 1987 geltenden alten Eherecht bestanden hatte (Art. 169 Abs. 2 aZGB;