{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-01-80_2001-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=783", "Checksum": "5eea623963e7172155ac54e3198a678c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 01 80", "2002 I Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 19.11.2001 22 01 80 (2002 I Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 172 ff. ZGB. Die  Aufteilung der Schulden der Ehegatten kann nicht im summarischen Eheschutzverfahren verlangt werden, sondern ist der güterrechlichen Auseinandersetzung im ordentlichen Prozess vorbehalten. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:27", "Checksum": "a97ae106e8be5a39a5e46084dbed2797", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 19.11.2001 22 01 80 (2002 I Nr. 12)\nRegeste:\nArt. 172 ff. ZGB. Die  Aufteilung der Schulden der Ehegatten kann nicht im summarischen Eheschutzverfahren verlangt werden, sondern ist der güterrechlichen Auseinandersetzung im ordentlichen Prozess vorbehalten. | Familienrecht\n\n Haftung gemäss Art. 166 Abs. 3 ZGB Kosten des Unterhalts bezahlt, für die der andere nach der Verständigung gemäss Art. 163 Abs. 2 ZGB hätte aufkommen müssen, so kann er diesen Betrag vom andern innert Jahresfrist (Art. 163 ZGB i.V.m. Art. 148 Abs. 2 OR), danach allenfalls als Entschädigung für einen ausserordentlichen Beitrag an den Familienunterhalt gemäss Art. 165 ZGB zurückfordern (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 103 zu Art. 166 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 73 a.E. zu Art. 166 ZGB; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., Bern 2000, N 18.21). Der Eheschutzrichter kann zwar einem Ehegatten die Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft entziehen (Art. 174 ZGB) oder auf dessen Begehren hin die Vertretungsmacht für übrige Bedürfnisse der Familie übertragen (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; § 2 Ziff. 9 des Grossratsbeschlusses über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten [GRB SV; SRL Nr. 260c]), ihm ist es aber verwehrt, Änderungen der ehelichen Haftungsregeln vorzunehmen bzw. Schulden einer Gütermasse zuzuordnen. Erst nach Auflösung des Güterstandes kann das angerufene Gericht die gegenseitigen Schulden zwischen den Ehegatten regeln, wenn die Beteiligten sich zuvor nicht selber haben einigen können (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Dafür ist aber nicht der Amtsgerichtspräsident im Summarverfahren, sondern das Amtsgericht im ordentlichen Prozess zuständig (§§ 7 Abs. 1 lit. b und 198 ZPO; § 2 Ziff. 6 ff. GRB SV e contrario). Die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung der Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 bis Art. 180 ZGB im eingangs erwähnten Sinne (vgl. vorstehend E. 4.1) sind hier nicht erfüllt. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schulden, die die Parteien gegenüber Dritten haben, im Streitfall erst nach Auflösung des Güterstandes (bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung) zwischen ihnen aufgeteilt werden können. Nachdem die Schuldenzuteilung auch durch eine ergänzende Auslegung nicht als Eheschutzmassnahme anzusehen ist, ist Ziff. 4 des vorinstanzlichen Rechtsspruchs mangels sachlicher Zuständigkeit des Eheschutzrichters von Amtes wegen aufzuheben und auf den Rekurs nicht einzutreten (§§ 100 Abs. 1 lit. b und 104 Abs. 3 ZPO). II. Kammer, 19. November 2001 (22 01 80) |"}