{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-01-80_2001-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=783", "Checksum": "5eea623963e7172155ac54e3198a678c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 01 80", "2002 I Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 19.11.2001 22 01 80 (2002 I Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 172 ff. ZGB. 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August 2001 im Verfahren nach Art. 175 ZGB ordnete die Vorderrichterin unter anderem an, dass die Parteien - unter Einräumung eines gegenseitigen Rückgriffsrechts bei mehr als hälftiger Belangung durch die Gläubiger - ihre gegenüber mehreren Gläubigern bestehenden Schulden je zur Hälfte zu tragen haben. Das Obergericht hob die vom Gesuchsgegner mit Rekurs angefochtene Anordnung von Amtes wegen auf. Aus den Erwägungen: 4.1. Nach Art. 172 Abs. 3 ZGB hat der Eheschutzrichter die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen anzuordnen. Diese Einschränkung, welche schon im bis Ende 1987 geltenden alten Eherecht bestanden hatte (Art. 169 Abs. 2 aZGB; BGE 91 II 412, 417 f.), wurde zwar kritisiert (vgl. Georgii Roland, Stellung und Funktion des Eheschutzrichters nach dem neuen Recht von 1984 und dem alten Recht von 1907, Zürich 1986, S. 53 ff. m.w.H.), im neuen Eherecht jedoch beibehalten (BGE 114 II 18, 22 E. 3 lit. b; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 9 zu Vorbemerkungen zu Art. 171 ff. ZGB und N 25 f. zu Art. 172 ZGB). Dem Eheschutzrichter bleibt es demnach verwehrt, alles vorzukehren, was ihm zum Schutz irgendwelcher Ansprüche eines Ehegatten gegen den andern als notwendig, geeignet und angemessen erscheinen könnte. Damit trägt das Gesetz dem Postulat Rechnung, wonach die Eheschutzmassnahmen nicht uferlos ins eheliche Zusammenleben eingreifen und den Richter zum \"Dritten im Bunde\" erheben dürfen, zumal dabei das summarische Verfahren mit dem ihm eigenen eingeschränkten Beweisverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, N 415). Der Eheschutz ist in den Sonderbestimmungen des 5. Titels des ZGB grundsätzlich abschliessend geregelt und unter dem Marginale \"Schutz der ehelichen Gemeinschaft\" zusammengefasst worden. Die entsprechenden Art. 171 bis 180 ZGB sind nur soweit einer ergänzenden Auslegung zugänglich, als sich eine solche im Zusammenhang mit einer bestimmten Massnahme geradezu aufdrängt, weil sonst der Wille des Gesetzgebers nicht verwirklicht werden könnte. Indessen kann das Eheschutzverfahren Anlass zu Massnahmen bieten, die sich nicht bei den Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 bis 180 ZGB, sondern in anderen Bestimmungen des Familienrechts befinden, sofern die besonderen Voraussetzungen jener Massnahmen erfüllt sind und das kantonale Recht den Eheschutzrichter ohnehin oder in Verbindung mit den Eheschutzmassnahmen im engeren Sinne für zuständig erklärt (Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N 26 zu Art. 172 ZGB m.w.H.; gl.M. Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 32 zu Art. 172 ZGB). 4.2. Es stellt sich die Frage, ob die von der Vorderrichterin in Ziff. 4 des Rechtsspruchs vorgenommene Schuldenzuteilung zwischen den Parteien eine (zulässige) Massnahme gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darstellt. Gemäss dieser Bestimmung hat der Eheschutzrichter nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festzusetzen. Mit dem Ausdruck \"Geldbeitrag\" wird dem Umstand Rechnung getragen, dass kein gesetzlich umschriebener Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann mehr besteht und die Ehefrau ihrerseits nicht mehr ganz bestimmte Aufgaben für den ehelichen Haushalt zu übernehmen hat. Die Ehegatten haben sich gemäss Art. 163 ZGB vielmehr auf ihren konkreten Beitrag an die ehelichen Lasten zu einigen, und aus dieser Einigung wird ersichtlich, wer in welchem Umfang für den Geldbedarf aufzukommen und dem andern einen Geldbeitrag zu leisten hat. Von der Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge der Ehegatten hat auch der Eheschutzrichter auszugehen, wenn er die Beiträge im Hinblick auf zwei Haushalte neu festlegen bzw. anpassen muss. Dabei gilt es, so weit als möglich jede Vorwegnahme der Scheidung mit einer grundlegenden Neuordnung der Verhältnisse zu vermeiden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 17 f. zu Art 176 ZGB; LGVE 1988 I Nr. 5). Unter Berücksichtigung der nicht geldwerten Leistungen und der eigenen Geldmittel legt der Eheschutzrichter nicht nur fest, was jeder Ehegatte in natura zu leisten, sondern auch wofür er selber aufzukommen hat. Sodann bestimmt der Richter analog zu Art. 173 ZGB jenen Betrag, den der eine Ehegatte dem andern zu erbringen hat, damit die veränderten Bedürfnisse auf beiden Seiten gleicherweise abgedeckt werden können (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 176 ZGB). Die Gesuchstellerin beantragte vorinstanzlich eine Aufteilung der ehelichen Schulden zwischen den Ehegatten bzw. die Festlegung der Haftungsquote der Ehegatten im internen Verhältnis. Mangels anders lautenden Vorbringen unterstehen die Parteien dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Ist der Güterstand wie vorliegend (noch) nicht aufgelöst (zu den Auflösungsgründen vgl. Art. 204 ZGB), verpflichtet sich jeder Ehegatte durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch dem andern Ehegatten (Art. 166 Abs. 3 ZGB). Mit anderen Worten kann sich ein Gläubiger für die Erfüllung seiner Forderung nach seiner Wahl an den Ehegatten, mit dem er das Geschäft geschlossen hat, oder an den andern Ehegatten oder an beide zugleich halten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um Geschäfte für laufende oder übrige Bedürfnisse der Familie gemäss Art. 166 Abs. 1 und 2 ZGB handelt (vgl. dazu eingehend Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 64 f. zu Art 166 ZGB). Bei der Errungenschaftsbeteiligung haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem ganzen Vermögen (Art. 202 ZGB). Hat ein Ehegatte aufgrund der solidarischen"}