In dieser Situation erscheint der Entscheid über die Kinderzuteilung vorrangig und soll nicht durch weitere prozessuale Handlungen verzögert werden. Mit den bereits durchgeführten Anhörungen der Kinder sind ihre Interessen genügend wahrgenommen worden. Angesichts der von beiden Kindern eingenommenen Haltung erschiene ihre Vertretung im Prozess, nicht zuletzt auch wegen des damit verbundenen Auftretens einer neuen Bezugsperson (die Kinder sind bereits nach Art. 308 ZGB verbeiständet), nicht in deren Wohl. Daran ändern die noch offenen Fragen betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs nichts. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz gemäss Art.