Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der Kindesvertretung trotz umstrittener Obhutszuteilung nicht zwingend ist, sondern dem freien Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Kindeswohls obliegt. Beizufügen bleibt, dass entgegen der teilweise in der Lehre vertretenen Ansicht (Sutter/Freiburghaus, Komm.zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 10 zu Art. 146/147 ZGB) auch der Aspekt der Prozessverzögerung in die Würdigung einzufliessen hat. Gerade vorliegend erscheint dieser Gesichtspunkt beachtenswert. Nach Angabe der erstinstanzlichen Instruktionsrichterin ist das Verfahren kurz vor dem Abschluss, und es sind die massgeblichen Beweisvorkehren getroffen worden.