In seiner Nichtigkeitsbeschwerde führt der Kläger im Wesentlichen aus, im Zweifelsfall sei bei einer strittigen Kinderzuteilung eine Vertretung des Kindes im Prozess anzuordnen. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage sei das Kindeswohl. Die Anhörung der unvertretenen Kinder erweise sich als problematisch, zumal sie oft nicht in der Lage seien, den ihnen von den Eltern auferlegten Druck zu ertragen. Die Verfahrensverzögerung sei in Kauf zu nehmen. Dem hält die Beklagte entgegen, dass die Kinder schon vor Amts- und Obergericht angehört worden seien und wünschten, aus dem Verfahren herausgehalten zu werden. Die Einsetzung eines Prozessbeistandes würde die Kinder zusätzlich belasten.