Die (nachträgliche) Bestellung eines Prozessbeistandes würde das Verfahren über Gebühr verzögern. Die Anhörung der Kinder habe gezeigt, dass sie bezüglich der Obhutszuteilung keine Prioritäten für den einen oder anderen Elternteil geäussert hätten. Sie versuchten sich aus dem Prozess der Parteien herauszuhalten. Sie befänden sich denn auch in einem schweren Loyalitätskonflikt. Die Prob-leme bezüglich des Besuchsrechts seien nicht derart gravierend, dass sich deswegen eine Prozessbeistandschaft aufdränge. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde führt der Kläger im Wesentlichen aus, im Zweifelsfall sei bei einer strittigen Kinderzuteilung eine Vertretung des Kindes im Prozess anzuordnen.