Die vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen: Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin hat von der Anordnung einer Prozessvertretung der Kinder A. und B. mit der Begründung abgesehen, wegen der strittigen Kinderzuteilung läge an sich ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 146 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB für die Anordnung einer Prozessbeistandschaft vor. Der Prozess stehe aber kurz vor dem Abschluss, und es seien alle relevanten Beweisvorkehren getroffen worden. Die (nachträgliche) Bestellung eines Prozessbeistandes würde das Verfahren über Gebühr verzögern.