Zwischen den Parteien ist vor Amtsgericht der Scheidungsprozess hängig. Umstritten ist unter anderem die Kinderzuteilung. Mit Gesuch vom 21. November 2000 beantragte der Kläger die Errichtung einer Prozessbeistandschaft für die beiden gemeinsamen Kinder A. (geb. 1988) und B. (geb. 1991). Mit Entscheid vom 3. Januar 2001 wies die amtsgerichtliche Instruktionsrichterin das Gesuch ab. Die vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht ab.