| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Familienrecht | | Entscheiddatum: | 12.03.2001 | | Fallnummer: | 22 01 7 | | LGVE: | 2001 I Nr. 3 | | Leitsatz: | Art. 146 ZGB. Beim Entscheid, ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, kann auch der Aspekt der Prozessverzögerung bedeutsam werden; dann namentlich, wenn die nach Art. 308 ZGB verbeiständeten Kinder im Prozess bereits angehört worden sind und der erstinstanzliche Prozess vor dem Abschluss steht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Zwischen den Parteien ist vor Amtsgericht der Scheidungsprozess hängig.