SchlT ZGB mit Hinweis auf Art. 7b Abs. 3 SchlT ZGB) nicht aber kraft Parteiübereinkunft statthaft sind. 3.3. Nach dem Gesagten ist somit eine Rechtswahl der Parteien betreffend die zu be-urteilenden Nebenfolgen der Scheidung nicht zulässig. Das Obergericht hat demnach im hängigen Appellationsverfahren gestützt auf Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht, in Kraft seit 1. Januar 2000, anzuwenden. II. Kammer, 5. Mai 2003 (22 01 74) |