Daran ändert nichts, dass die Parteien erstinstanzlich im Bereich der Dispositions-maxime eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Es gilt in Betracht zu ziehen, dass bei einer freien Rechtswahl über Jahrzehnte hinweg im Scheidungsrecht zwei ver-schiedene Rechtsordnungen nebeneinander Bestand hätten, was nicht nur nicht wünschbar ist, sondern gleichsam gegen den intertemporalen Ordre public verstiesse (Schwander, a.a.O., S. 1653). Auch dieser Umstand spricht dafür, dass Art. 7b SchlT ZGB als zwingend zu betrachten ist und Abweichungen davon nur aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmebe-stimmung (Suter/Freiburghaus, a.a.O., N 5 zu Art. 7a SchlT ZGB mit Hinweis auf Art.