Eine Rechtswahl ist deshalb nur möglich, wenn sie das Gesetz selber vorsieht. Im Übergang vom alten zum neuen Eherecht (Inkrafttreten am 1.1.1988) war es beispielsweise möglich, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 9d Abs. 2 und 9e Abs. 1 SchlT ZGB) trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des neuen Güter-rechts den altrechtlichen Güterstand der Güterverbindung beizubehalten (vgl. als weiteres Beispiel für den gesetzlichen Vorbehalt einer echten Rückwirkung des Gesetzes: Fankhau-ser Roland, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 46 zu Art.