7a/b SchlT ZGB). Dies spricht zusätzlich dagegen, die Rechtswahl einer Parteivereinbarung zu überlassen, denn gemäss Art. 2 Abs. 1 SchlT ZGB findet gene-rell das neue Recht, das um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt ist, Anwendung, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Ehescheidungsrecht um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen erlassen worden ist (Mutzner Paul, Berner Komm., N 20 ff. zu Art. 2 SchlT ZGB), weshalb das neue Recht zwingend anzuwenden ist. Eine Rechtswahl ist deshalb nur möglich, wenn sie das Gesetz selber vorsieht.