Angesichts der derogatorischen Kraft des Bundesrechts stellt diese Aussage eigentlich eine Selbstverständlichkeit dar. Immerhin ist daraus aber ein gewichtiges Indiz dafür zu entnehmen, das für den zwingenden Charakter des Übergangsbestimmungsrechts spricht. Nach der Lehre muss denn auch das neue Recht angewendet werden (Leuenberger, a.a.O., N 2 und 10 zu Art. 7a/b SchlT ZGB; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Schei-dungsrecht, Zürich 1999, N 5 zu Art. 7b SchlT ZGB). Dazu kommt, dass sich Art. 7b SchlT ZGB am allgemeinen Übergangsrecht des ZGB orientiert (Art. 2 Abs. 1 SchlT ZGB; Leuen-berger, a.a.O., N 1 zu Art. 7a/b SchlT ZGB).