Letzteres ist angesichts der nachfolgenden Erwägungen zu vernei-nen, obwohl der Lehre und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, dazu keine direkten Aussa-gen zu entnehmen sind. Kantonale Bestimmungen, die eine Rückwirkung des neuen Rechts auf hängige Ver-fahren ausschliessen, sind unbeachtlich (Leuenberger Marcel, Praxiskomm. Scheidungs-recht, Basel 2000, N 1 zu Art. 7a/b SchlT ZGB; vgl. Meier Isaak, Iura novit curia, Zürich 1975, S. 89). Angesichts der derogatorischen Kraft des Bundesrechts stellt diese Aussage eigentlich eine Selbstverständlichkeit dar.