Aus den Erwägungen: 3.2. Das Amtsgericht fällte sein Urteil im Scheidungsprozess der Parteien am 10. Juli 2001, damit nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000. Gemäss Art. 7b SchlT ZGB findet das neue Recht auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 vor einer kantonalen Instanz hängig sind, Anwendung. Es fragt sich, ob diese Bestimmung zwingender Natur ist oder ob diesbezüglich den Parteien eine Rechtswahl zusteht. Letzteres ist angesichts der nachfolgenden Erwägungen zu vernei-nen, obwohl der Lehre und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, dazu keine direkten Aussa-gen zu entnehmen sind.