151 f. aZGB geregelt und sich güterrechtlich als auseinanderge-setzt erklärt. In Ziff. 3 Abs. 3 der Teilvereinbarung hielten sie überdies ausdrücklich fest, dass für die Beurteilung der Anwartschaften das bisherige Scheidungsrecht anwendbar bleibe, selbst wenn die Zustellung des Scheidungsurteils durch das Amtsgericht erst im Jahre 2000 erfolgen sollte.Das Amtsgericht genehmigte in seinem Urteil vom 10. Juli 2001 unter Hinweis auf die hier geltende Dispositionsmaxime diese Teilvereinbarung (Art. 140 ZGB). Das Ober-gericht hat im Appellationsverfahren dieses Vorgehen als unzulässig erklärt, obwohl die Ge-nehmigung des Teilvergleichs unangefochten blieb. Aus den Erwägungen: