Diese Bestimmung ist zwingender Natur. Den Parteien steht ohne gesetzliche Grundlage keine Wahl über die Anwendung von altem oder neuem Scheidungsrecht zu, selbst wenn der Scheidungsprozess vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts rechtshängig gemacht wurde. ====================================================================== In einem Ehescheidungsprozess hatte das Obergericht zu entscheiden, ob der An-spruch der Beklagten aus Anwartschaft unter altem oder neuem Scheidungsrecht zu prüfen sei. In ihrer Teilvereinbarung vom 26. August 1999 hatten die Parteien die Unterhaltsansprü-che der Beklagten nach Art. 151 f. aZGB geregelt und sich güterrechtlich als auseinanderge-setzt erklärt.