ZPO Anwendung findet. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist deshalb vorliegend nach Massgabe von § 303 ZPO das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbe-schwerde gegeben (vgl. für den analogen Fall des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts [EurEntfÜ; SR 0.211.230.01]: LGVE 1998 I Nr. 35). II. Kammer, 31. August 2001 (22 01 68) |