Aus den Erwägungen: Zu Recht ist zwischen den Parteien unbestritten, dass vorliegend das Haager Überein-kommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HEntfÜ) zur Anwendung gelangt, welchem sowohl die Schweiz als auch Zypern als Vertragsstaaten angehören. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das HEntfÜ primär die Rückführung eines widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachten oder dort zurückgehaltenen Kindes bezweckt und nur in untergeordnetem Mass materiell-recht-liche oder prozessuale Fragen zu prüfen sind.