Der Amtsgerichtspräsident verpflichtete die Gesuchsgegnerin unter Haftandrohung für den Wider-handlungsfall, die Tochter an den Gesuchsteller zurückzugeben. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin fristgerecht ein als "Rekurs" bezeichnetes Rechtsmittel ein und verlangte die Aufhebung des Entscheides. Das Obergericht behandelte die als "Rekurs" be-zeichnete Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde. Aus den Erwägungen: