Unter die-sen Umständen kann nicht mehr von einer Schicksalsgemeinschaft gesprochen werden, wel-che die Teilhabe der Gesuchstellerin am wirtschaftlichen Wohlergehen des Gesuchsgegners rechtfertigen würde. Daran ändert nichts, dass nach der gesetzlichen Regelung eine Auftei-lung der - oft wirtschaftlich bedeutsamen - Vorsorgeguthaben erst im Scheidungsverfahren erfolgen kann, besteht doch für die Vorverlegung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Aus all diesen Gründen ist der Antrag des Gesuchsgegners, es sei die Gütertrennung anzuordnen, gutzuheissen. II. Kammer, 7. November 2001 (22 01 57) |