114 ZGB die Scheidung einzureichen. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass zwischen Eheschluss und Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nur neun Monate verstrichen sind und das eheliche Zusammenleben immer wieder durch Aufenthalte der Gesuchstellerin in Rumänien unterbrochen wurde. Nachdem die Gesuchstellerin von der Ausländerbehörde rechtskräftig aus der Schweiz weg-gewiesen ist, erscheint eine Wiedervereinigung auch objektiv nicht mehr möglich. Unter die-sen Umständen kann nicht mehr von einer Schicksalsgemeinschaft gesprochen werden, wel-che die Teilhabe der Gesuchstellerin am wirtschaftlichen Wohlergehen des Gesuchsgegners rechtfertigen würde.