Zu prüfen ist indessen, ob die innere Ver-bundenheit der Parteien und mithin der sittliche Gehalt ihrer Ehe verloren gegangen ist, so-dass die innere Berechtigung der Errungenschaftsbeteiligung entfällt. Beide Parteien richten an die Adresse der anderen massive Vorwürfe: Der Gesuchsgegner wirft der Gesuchstellerin ausschliessliches Profitdenken vor, während diese ihn der Gewaltanwendung, krankhaften Eifersucht und der sexuellen Ausbeutung bezichtigt. Ihre Beteuerung, sie schliesse trotzdem eine Aussöhnung nicht gänzlich aus, erscheint daher wenig glaubwürdig. Der Gesuchsgegner ist seinerseits entschlossen, nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 114 ZGB die Scheidung einzureichen.