Im Sinne dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anordnung der Gütertrennung zu Recht verweigert hat. 5.3. Der Gesuchsgegner wirft der Gesuchstellerin nicht konkret vor, sie gefährde durch ihr Verhalten seine wirtschaftlichen Interessen, ebensowenig, er sei aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Vermögenswerte angewiesen, die ihm aufgrund der güter-rechtlichen Auseinandersetzung zustehen würden. Zu prüfen ist indessen, ob die innere Ver-bundenheit der Parteien und mithin der sittliche Gehalt ihrer Ehe verloren gegangen ist, so-dass die innere Berechtigung der Errungenschaftsbeteiligung entfällt.