Steht somit aufgrund der Akten und nach Würdigung der gesamten Umstände fest, dass keine oder nur eine geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist, und nach Ablauf der vierjährigen Tren-nungszeit mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZBG ein-gereicht werden wird, hat der Eheschutzrichter auf entsprechendes Begehren die Gütertrennung anzuordnen (ZR 100 [2001] Nr. 24). Im Sinne dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anordnung der Gütertrennung zu Recht verweigert hat.