Existiert zwischen den Ehegatten keine Schicksalsgemeinschaft mehr und dient das Eheschutzverfahren im ge-schilderten Sinn der Scheidungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund mehr vor, die engen wirtschaftlichen Verflechtungen, welche die Errungenschaftsbeteiligung mit sich bringt, gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten. Steht somit aufgrund der Akten und nach Würdigung der gesamten Umstände fest, dass keine oder nur eine geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist, und nach Ablauf der vierjährigen Tren-nungszeit mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage gestützt auf Art.