massiv höhere Hürden zu überwinden. Das Eheschutzverfahren dient heute demnach regelmässig der Vorbereitung der Scheidung, während unter altem Recht die Eheschutzmassnahmen die Sanierung einer in Schwierigkeiten geratenen Ehe bezwecken sollten (BGE 116 II 21, 28). Existiert zwischen den Ehegatten keine Schicksalsgemeinschaft mehr und dient das Eheschutzverfahren im ge-schilderten Sinn der Scheidungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund mehr vor, die engen wirtschaftlichen Verflechtungen, welche die Errungenschaftsbeteiligung mit sich bringt, gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten.