114 ZGB abzuwarten hat, so kommt man zum Schluss, dass der Eheschutz nach dem neuen Recht eine andere Bedeutung erhalten hat als unter altem Recht. Während früher ein Ehegatte nach Einreichung einer Scheidungs-klage mittels vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsprozesses die Regelung des Getrenntlebens erlangen konnte, muss er heute dafür das Eheschutzverfahren in An-spruch nehmen, denn eine Klage nach Art. 115 ZGB (Unzumutbarkeit) hat im Vergleich zur altrechtlichen Bestimmung von Art. 142 aZGB (unheilbare Zerrüttung) massiv höhere Hürden zu überwinden.