, N 19 zu Art. 185 ZGB). Vor dem Hintergrund des neuen Schei-dungsrechts fragt sich, ob der Aspekt der Beeinträchtigung der Persönlichkeit eines Ehegatten in dieser Frage stärkere Bedeutung gewinnen soll. Hält man sich vor Augen, dass nach dem neuen Scheidungsrecht der scheidungswillige Ehegatte bei Widerstand des anderen in der Regel die vierjährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB abzuwarten hat, so kommt man zum Schluss, dass der Eheschutz nach dem neuen Recht eine andere Bedeutung erhalten hat als unter altem Recht.