Nach Auffassung der unten zitierten Lehrmeinung erscheint die Anordnung der Gütertren-nung gegen den Willen eines Ehegatten immer dann gerechtfertigt, wenn die Errungen-schaftsbeteiligung ihre innere Berechtigung verloren hat. Die unter der Errungenschaftsbeteiligung bestehende enge Bindung in vermögensrechtlicher Hinsicht rechtfertige sich durch die Schicksalsgemeinschaft, welche die Ehe darstellt. Der Verlust der inneren Berechtigung trete häufig dann ein, wenn die Ehegatten die Wohngemeinschaft aufgäben (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Komm., N 19 zu Art.