das Gericht bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Gemäss BGE 116 II 21, 28 f. steht im Rahmen der Prü-fung der Umstände die Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund, doch sind auch Erwägungen im Hinblick auf die Persönlichkeit der Ehegatten nicht ausgeschlossen. Nach Auffassung der unten zitierten Lehrmeinung erscheint die Anordnung der Gütertren-nung gegen den Willen eines Ehegatten immer dann gerechtfertigt, wenn die Errungen-schaftsbeteiligung ihre innere Berechtigung verloren hat.