Schliesslich sei nach der fremdenpolizeilichen Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz eine Sanierung der Ehe der Parteien, welche sich nie richtig gekannt hätten, wegen der grossen geographischen Distanz auch aus objektiven Gründen ausgeschlossen. Unter diesen Umständen könne nicht mehr von einer Schicksalsgemeinschaft der Parteien gesprochen werden, welche das weitere Aufrechterhalten der Errungenschaftsbeteiligung rechtfertige. Dies wird von der Gesuchstellerin bestritten. 5.2. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB muss das Gericht bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.