Er werde nach Ablauf der Vierjahresfrist gemäss Art. 114 ZGB die Scheidungsklage einreichen. Die Beteuerung der Gesuchstellerin, sie wünschte eine Wiedervereinigung, sei "ausländerrechtlich" motiviert und gleichzeitig angesichts der massiven Vorwürfe betreffend Gewaltanwendung und sexuellem Missbrauch unglaubwürdig. Sie sei denn auch seit ihrem Auszug am 17. November 2000 mit dem Gesuchsteller nie mehr in Kontakt getreten. Schliesslich sei nach der fremdenpolizeilichen Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz eine Sanierung der Ehe der Parteien, welche sich nie richtig gekannt hätten, wegen der grossen geographischen Distanz auch aus objektiven Gründen ausgeschlossen.