114 ZGB Errungen-schaft bilden könne. Deren Teilung im Scheidungszeitpunkt würde wegen den weit niedrige-ren Lebensunterhaltskosten in Rumänien zu einer wirtschaftlichen Bevorzugung der Gesuch-stellerin führen, welche angesichts der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens und der Tatsache, dass die Gesuchstellerin kaum einen Beitrag an die eheliche Gemeinschaft geleistet habe, krass stossend wäre. In casu bestünden keine Anhaltspunkte für eine Wiedervereinigung der Parteien. Nachdem der Gesuchsgegner die wahren Absichten der Gesuchstellerin erkannt habe, komme für ihn eine Versöhnung unter keinen Umständen mehr in Frage. Er werde nach Ablauf der Vierjahresfrist gemäss Art.