Dies zeige sich in der offensiven Art ihrer Kontaktnahme, ferner darin, dass die Gesuchsgegnerin immer wieder aus geschäftlichen und familiären Gründen nach Rumänien zurückgekehrt und an einer eigentlichen ehelichen Beziehung gar nicht interessiert gewesen sei. Neben dem Verhalten der Gesuchstellerin und der kurzen Dauer des Zusammenlebens sei insbesondere das wirtschaftliche Gefälle zwischen der Schweiz und Rumänien von der Vorinstanz in ihre Überlegungen nicht einbezogen worden. Die Möglichkeit liege nahe, dass der Gesuchsgegner während der vierjährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB Errungen-schaft bilden könne.