Die weiteren Umstände, welche allen-falls eine Gütertrennung rechtfertigten, seien nur ungenügend in die Interessenabwägung einbezogen worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Gesuchsgegner genügend glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin ihn aus rein finanziellen Interessen gehei-ratet habe. Dies zeige sich in der offensiven Art ihrer Kontaktnahme, ferner darin, dass die Gesuchsgegnerin immer wieder aus geschäftlichen und familiären Gründen nach Rumänien zurückgekehrt und an einer eigentlichen ehelichen Beziehung gar nicht interessiert gewesen sei.