Die Vorinstanz hat die Gütertrennung abgelehnt, weil der Gesuchs-gegner erstens eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen nicht glaubhaft gemacht habe und zweitens keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass für die Gesuch-stellerin die Profitsucht das einzige Motiv zum Eheschluss mit dem Gesuchsgegner gewesen sei; drittens rechtfertige einzig das wirtschaftliche Gefälle zwischen der Schweiz und Rumä-nien die anbegehrte Massnahme nicht, zumal dieses bei der Festsetzung der Unterhaltsbei-träge berücksichtigt und ausserdem bei der Heirat bereits bekannt gewesen sei.