In seinem Rekurs verlangte der Ge-suchsgegner erneut die Anordnung der Gütertrennung. Das Obergericht heisst den Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 5.1. Der Gesuchsgegner verlangt mit seinem Rekurs die Anordnung der Gütertrennung zwischen den Parteien. Die Vorinstanz hat die Gütertrennung abgelehnt, weil der Gesuchs-gegner erstens eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen nicht glaubhaft gemacht habe und zweitens keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass für die Gesuch-stellerin die Profitsucht das einzige Motiv zum Eheschluss mit dem Gesuchsgegner gewesen sei;