{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-01-57_2001-11-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=751", "Checksum": "bc3df24b4991f4d8c15b323bfec1ecc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 01 57", "2001 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 07.11.2001 22 01 57 (2001 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Ist davon auszugehen, dass das Eheschutzverfahren der Scheidungsvorbereitung dient, so kann dies die Anordnung der Gütertrennung gegen den Willen eines Ehegatten rechtfertigen. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:26", "Checksum": "4024afb45b0df602394734f5c38933f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 07.11.2001 22 01 57 (2001 I Nr. 7)\nRegeste:\nArt. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Ist davon auszugehen, dass das Eheschutzverfahren der Scheidungsvorbereitung dient, so kann dies die Anordnung der Gütertrennung gegen den Willen eines Ehegatten rechtfertigen. | Familienrecht\n\n unter altem Recht die Eheschutzmassnahmen die Sanierung einer in Schwierigkeiten geratenen Ehe bezwecken sollten (BGE 116 II 21, 28). Existiert zwischen den Ehegatten keine Schicksalsgemeinschaft mehr und dient das Eheschutzverfahren im ge-schilderten Sinn der Scheidungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund mehr vor, die engen wirtschaftlichen Verflechtungen, welche die Errungenschaftsbeteiligung mit sich bringt, gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten. Steht somit aufgrund der Akten und nach Würdigung der gesamten Umstände fest, dass keine oder nur eine geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist, und nach Ablauf der vierjährigen Tren-nungszeit mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZBG ein-gereicht werden wird, hat der Eheschutzrichter auf entsprechendes Begehren die Gütertrennung anzuordnen (ZR 100 [2001] Nr. 24). Im Sinne dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anordnung der Gütertrennung zu Recht verweigert hat. 5.3. Der Gesuchsgegner wirft der Gesuchstellerin nicht konkret vor, sie gefährde durch ihr Verhalten seine wirtschaftlichen Interessen, ebensowenig, er sei aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Vermögenswerte angewiesen, die ihm aufgrund der güter-rechtlichen Auseinandersetzung zustehen würden. Zu prüfen ist indessen, ob die innere Ver-bundenheit der Parteien und mithin der sittliche Gehalt ihrer Ehe verloren gegangen ist, so-dass die innere Berechtigung der Errungenschaftsbeteiligung entfällt. Beide Parteien richten an die Adresse der anderen massive Vorwürfe: Der Gesuchsgegner wirft der Gesuchstellerin ausschliessliches Profitdenken vor, während diese ihn der Gewaltanwendung, krankhaften Eifersucht und der sexuellen Ausbeutung bezichtigt. Ihre Beteuerung, sie schliesse trotzdem eine Aussöhnung nicht gänzlich aus, erscheint daher wenig glaubwürdig. Der Gesuchsgegner ist seinerseits entschlossen, nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 114 ZGB die Scheidung einzureichen. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass zwischen Eheschluss und Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nur neun Monate verstrichen sind und das eheliche Zusammenleben immer wieder durch Aufenthalte der Gesuchstellerin in Rumänien unterbrochen wurde. Nachdem die Gesuchstellerin von der Ausländerbehörde rechtskräftig aus der Schweiz weg-gewiesen ist, erscheint eine Wiedervereinigung auch objektiv nicht mehr möglich. Unter die-sen Umständen kann nicht mehr von einer Schicksalsgemeinschaft gesprochen werden, wel-che die Teilhabe der Gesuchstellerin am wirtschaftlichen Wohlergehen des Gesuchsgegners rechtfertigen würde. Daran ändert nichts, dass nach der gesetzlichen Regelung eine Auftei-lung der - oft wirtschaftlich bedeutsamen - Vorsorgeguthaben erst im Scheidungsverfahren erfolgen kann, besteht doch für die Vorverlegung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Aus all diesen Gründen ist der Antrag des Gesuchsgegners, es sei die Gütertrennung anzuordnen, gutzuheissen. II. Kammer, 7. November 2001 (22 01 57) |"}