Umständen ist das Interesse des Gesuchstellers an einer Entlassung aus der Solidarhaft für die Hypothekarschulden durch Versteigerung der ehelichen Wohnung und an einer klaren, abschliessenden Entflechtung der Vermögen beider Parteien gegenüber dem Interesse der Gesuchstellerin an der Zuweisung der ehelichen Wohnung als Familienwohnung in ihr Alleineigentum als überwiegend anzusehen. (...). II. Kammer, 8. November 2001 (22 01 18) (Das Bundesgericht hat die dagegen eingereichte Berufung am 4. März 2002 abgewiesen.) |