Die Gesuchstellerin hat bis heute auch keinen anderen Finanzierungsnachweis erbracht, z.B. die Bestätigung einer Drittbank, dass sie als Alleinschuldnerin eines Hypothekardarlehens akzeptiert würde. (...). Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist aber eine Entflechtung der Vermögen beider Ehegatten absolut notwendig (vgl. Art. 205 Abs. 3 ZGB; vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 67 zu Art.