Wie oben dargelegt wurde, wird sie aber in den nächsten sechs Jahren trotz grosser Anstrengungen ihrerseits nicht einmal ihren Notbedarf (ohne Amortisationszahlungen) decken können und auf wirtschaftliche Sozialhilfe oder Hilfe Dritter angewiesen sein. Unter diesen Umständen ist klar, dass die Gläubigerin laut ihrem Schreiben vom 26. Januar 2001 "zum heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit" sieht, den Gesuchsteller "aus der Solidarhaftung zu entlassen". (...). Die Gesuchstellerin hat bis heute auch keinen anderen Finanzierungsnachweis erbracht, z.B. die Bestätigung einer Drittbank, dass sie als Alleinschuldnerin eines Hypothekardarlehens akzeptiert würde.