Die Gesuchstellerin müsste bei einer Zuweisung der ehelichen Wohnung in ihr Alleineigentum alle auf dem Grundstück lastenden Schulden übernehmen (vgl. Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, Rz 879) und damit nicht nur für die laufenden Hypothekarzinsen aufkommen, sondern darüber hinaus auch die Amortisationsraten und die Grundverbilligungszuschüsse leisten. Wie oben dargelegt wurde, wird sie aber in den nächsten sechs Jahren trotz grosser Anstrengungen ihrerseits nicht einmal ihren Notbedarf (ohne Amortisationszahlungen) decken können und auf wirtschaftliche Sozialhilfe oder Hilfe Dritter angewiesen sein.