Ihre finanziellen Verhältnisse sind prekär. Dem Gesuchsteller wird zwar stets ein Überschuss über seinem Notbedarf verbleiben, er hat jedoch beträchtliche Drittschulden zu amortisieren. Die Gesuchstellerin müsste bei einer Zuweisung der ehelichen Wohnung in ihr Alleineigentum alle auf dem Grundstück lastenden Schulden übernehmen (vgl. Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, Rz 879) und damit nicht nur für die laufenden Hypothekarzinsen aufkommen, sondern darüber hinaus auch die Amortisationsraten und die Grundverbilligungszuschüsse leisten.