Letzteres beantragt der Gesuchsteller nicht etwa deshalb, weil er hofft, einen möglichst hohen Erlös aus dem Verkauf der Wohnung zu erzielen, sind sich doch beide Parteien darin einig, dass der Verkehrswert der ehelichen Wohnung der hypothekarischen Belastung entspricht. Sein Interesse besteht vielmehr darin, mit einem Verkauf der Wohnung aus seiner Solidarhaft für die Hypothekarschulden entlassen zu werden. Die Parteien haben das Grundstück als einfache Gesellschaft zu Gesamteigentum erworben und haften solidarisch für die darauf lastenden Schulden. Ihre finanziellen Verhältnisse sind prekär.